Corona, Impfschäden und Berufsunfähigkeit
Seit über einem Jahr hält uns das Virus in Atem, viele möchten am liebsten nichts mehr darüber hören oder lesen. Aber es hilft ja nichts: es ist nun mal da und verschwindet nicht, indem man es ignoriert.
Immerhin ist es in vergleichsweise kurzer Zeit gelungen, mehrere Impfstoffe zu entwickeln. Diese können Nebenwirkungen verursachen, wie es bei vielen Impfstoffen (nicht nur bei denen gegen Corona) der Fall ist. Manchen Menschen merken gar nichts, manche verspüren für wenige Tage ein Unwohlsein (Kopfschmerzen, Fieber,…), aber in wenigen Fällen gibt es auch schwere, sogar tödliche Folgen.
Da stellt sich die Frage: wer haftet dann?
Zunächst zur Klarstellung: Mit „Impfschäden“ ist hier nicht das eventuelle Unwohlsein, das nach wenigen Tagen verschwindet, gemeint. Es muss schon eine deutlich länger andauernde (bis hin zum Dauerschaden) Impfkomplikation sein, bis man von einem Impfschaden spricht.
Da die Covid-19-Schutzimpfung von der Bundesregierung empfohlenen wird, haftet sie auch bei einem solchen. Gegebenenfalls können auch das behandelnde ärztliche Personal oder der Produkthersteller in Haftung genommen werden.
Allerdings trägt der/die Geschädigte die Beweislast. Die betroffene Person muss also zeigen, dass der eingetretene Schaden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen ist. Das kann sich mehrere Jahre hinziehen, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.
Falls Sie eine private Unfallversicherung haben, lohnt es sich, mal im „Kleingedruckten“ nachzulesen, ob diese bei Impfschäden leistet. Es gibt Tarife, die das in diesem Fall vorsehen. Die Leistung ist unabhängig von Ansprüchen, die man – siehe oben – gegen den Staat geltend macht. Wenn Sie Fragen dazu haben oder sich für solche Tarife interessieren, können Sie mich gerne kontaktieren.
Corona und Berufsunfähigkeitsversicherung: Wer aufgrund von Covid-19 berufsunfähig wird, hat natürlich Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese zahlt unabhängig von der Ursache, also auch bei einer Covid-19-Erkrankung. Das gleiche gilt für Impfschäden.
Voraussetzung ist natürlich, dass man eine solche Versicherung hat. Falls Sie noch keine (oder eine mit zu geringer Leistung) haben und Sie mit dem Gedanken spielen, eine solche Versicherung zu machen: Schieben Sie es nicht auf die lange Bank!
Denn: Wer an Covid-19 erkrankt ist oder war, muss damit rechnen, dass der Versicherer im harmlosesten Fall den Antrag zurückstellt. Das heißt z.B.: „Kommen Sie in einem Jahr wieder auf uns zu.“ Bei schwerem Verlauf der Erkrankung kann der Antrag auch komplett abgelehnt werden.
Das gilt im Übrigen nicht nur für Covid-19, sondern alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Was vor Antragstellung war, muss angegeben werden und führt unter Umständen zu höherem Beitrag, Leistungsausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung. Was nach Antragstellung und -bewilligung passiert, ist versichert.
Deshalb: Kontaktieren Sie mich, wenn Sie sich für die Thematik „Berufsunfähigkeits-Versicherung“ interessieren. Ich berate Sie unverbindlich und kompetent – falls Sie in Ulm, um Ulm und um Ulm herum wohnen, gerne persönlich. Oder per Online-Beratung – in Zeiten von Corona sicher kein Fehler, und bei weiter Entfernung (das heißt: bundesweit) sowieso praktikabel.
Seit einigen Jahren bin ich Teil des „Finanzteam26“. Wir sind 5 Makler*innen, die sich auf das Thema „Berufsunfähigkeit“ spezialisiert haben (alle anderen Versicherungssparten haben wir natürlich auch drauf). Gehen Sie doch auch mal auf diese Homepage: www.finanzteam26.de
Herzliche Grüße, passen Sie auf sich auf,
Ihr Jürgen Puderbach